GEBÜHREN MIETVERTRAG
Schriftliche Mietverträge und deren Verlängerung unterliegen der Gebührenpflicht.
Verträge über die Miete von Wohnräumen (Miete zu Wohnzecken) sind jedoch gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 Gebührengesetz seit 11. November 2017 gebührenfrei.
Vermieter sind verpflichtet, die Gebühr von Mietverträgen selbst zu berechnen und innerhalb der Frist an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen, sowie eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft (mit Formular "Geb1-EDV BMF") zu übermitteln.
Nachfolgend finden Sie Links zu nützlichen Informationen und zu den Finanzamt-Formularen.
- Formular Anmeldung Selbstberechnung der Gebühren (Geb1 BMF)
- Erläuterungen zum Gebührenformular Geb 1 (Geb 1a BMF)
GrESt und ImmoESt
Der Erwerb von inländischen Liegenschaften unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Von welchem Wert wird die GrESt bemessen, wie hoch ist der Steuersatz und wann entsteht die Steuerschuld? Gibt es Befreiungen?
Wichtige Informationen und Details zur Grunderwerbsteuer finden Sie unter dem Link zum Bundesministerium für Finanzen bmf.gv.at
Seit dem 1. April 2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von privaten Immobilien grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht.
Beim Immobilienverkauf fällt daher grundsätzlich Immobilienertragsteuer an.
Von welchem Wert wird die ImmoESt bemessen und wie hoch ist der Steuersatz? Gibt es Befreiungen von der Besteuerung, die ich geltend machen kann (Hauptwohnsitz, selbst hergestelltes Gebäude)?Wichtige Informationen und Details zur Immobilienertragsteuer finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen bmf.gv.at
NEBENKOSTENÜBERSICHT
Welcher Ablauf besteht und mit welchen Nebenkosten muss ich rechnen,
- wenn ich den Auftrag für die Vermittlung meiner Immobilie zum Verkauf / zur Vermietung erteilen möchte?
- wenn ich den Auftrag für die Suche nach einer Immobilie zu kaufen / zu mieten erteilen möchte?
Welcher Ablauf besteht und mit welchen Nebenkosten muss ich rechnen,
- wenn ich eine vom Immobilienmakler angebotene / vermittelte Immobilie kaufen möchte?
- wenn ich eine vom Immobilienmakler angebotene / vermittelte Immobilie mieten möchte?
Als Konsument beachten Sie bitte:
Mit 13. Juni 2014 ist in Österreich das "Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz" (VRUG) in Kraft getreten. Mit davon umfasst ist das "Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz" (FAGG).
Seit diesem Zeitpunkt sind für Geschäfte mit Verbrauchern außerhalb der Geschäftsräume entsprechende Maßnahmen und Abläufe vorgegeben, die auch unser Büro entsprechend erfüllt.
Als Wohnungssuchender beachten Sie bitte:
Am 1. Juli 2023 wurde das Erstauftraggeberprinzip für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen eingeführt. Davon ausgenommen sind von Dienstgebern als Mieter geschlossene Wohnungsmietverträge. D.h. für die Vermittlung der von Dienstgebern als Mieter geschlossene Wohnungsmietverträge - um Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkswohnung zu Verfügung zu stellen - gilt das Erstauftraggeberprinzip nicht (siehe § 17a MaklerG).
Das Erstauftraggeberprinzip ist auf Wohnungsmietverträge (in Ein- und Mehrfamilienhäusern) beschränkt.
Wenn die Vermieterseite als Erster (erster Auftraggeber) den Makler beauftragt, dann vertreten Makler ausschließlich (einseitig) die Vermieterseite und sind - entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch - nicht als Doppelmakler tätig (Näheres siehe auch Formular ÖVI Form 14M).
Ist der Wohnungssuchende der erste Auftraggeber des Maklers und erteilt diesem den Suchauftrag für eine entsprechende Immobilie (für die der Makler vor Abschluss des Suchauftrages noch nicht mit der Vermittlung beauftragt war, inseriert oder beworben hat) ist vom Wohnungssuchenden als Erstauftraggeber eine abhängig von der Mietvertragsdauer entsprechende Provision zu bezahlen.
Nachfolgend ersehen Sie diverse aktuelle Formulare zum möglichen Download.
Kontaktieren Sie uns gerne zur weiteren Erläuterung und für die Beantwortung Ihrer Fragen.
KAUF - VERKAUF
- Widerrufsbelehrung für Verbraucher öffnen
- Nebenkostenübersicht Kauf - Verkauf ÖVI Form 13K öffnen
- Maklervertrag mit Interessenten ÖVI Form 22 öffnen
- Widerrufsformular für Verbraucher (Muster) öffnen
MIETE - VERMIETUNG / PACHT
- Widerrufsbelehrung für Verbraucher öffnen
- Nebenkostenübersicht Miete - Vermietung ÖVI Form 13M öffnen
- Informationsblatt Wohnungssuchender - Makler ausschließlich Vertreter des Vermieters ÖVI Form 14M öffnen
- Maklervertrag mit Interessenten ÖVI Form 22 öffnen
- Suchauftrag Mietwohnung - Erstauftraggeber ÖVI Form 23 öffnen
- Widerrufsformular für Verbraucher (Muster) öffnen
IMMOBILIENCARD – BERUFSAUSWEIS
Die Immobiliencard ist eine scheckkartengroße Karte und ein Berufsausweis für eine Person, die rechtmäßig für das befugte Unternehmen (Immobilientreuhänder) tätig ist. Das Aussehen der Karte ist österreichweit einheitlich. Die Immobiliencard belegt die gewerberechtliche Berechtigung und fachliche Kompetenz. Auf einen Blick sehen Sie als Kunde, dass die Person, die Ihnen gegenübersteht ein Immobilienspezialist ist! Damit wissen Sie, dass Sie in guten Händen und gut aufgehoben sind. Sie können darauf vertrauen, dass der Immobilientreuhänder Sie nach bestem Wissen und Gewissen berät und unterstützt.
Ziel der Interessensvertretung der Immobilientreuhänder ist es, alle Konsumenten zu sensibilisieren und zu lernen auch darauf zu achten, wem am Immobilienmarkt Vertrauen geschenkt werden kann. Diese Initiative wird auch von Konsumentenvertretern unterstützt und soll dazu führen, dass unbefugte Gewerbeausübung keine Chance mehr hat.
RATGEBER VERKAUF
Worauf es ankommt.
Im nachfolgenden Download des WKO-Folders finden Sie einige Tipps damit der Verkauf reibungslos abläuft.
Was Sie beim Verkauf beachten sollten!
RATGEBER KAUF
Vom Traum zur Wirklichkeit.
Im nachfolgenden Download des WKO-Folders finden Sie einige nützliche Tipps worauf Sie beim Kauf achten sollten.
Was Sie beim Kauf beachten sollten!
RAUCHWARNMELDER
Gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften müssen in Wohnungen - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird (§14 Abs. 9 K-BV). Diese Vorschrift bezieht sich auf Aufenthaltsräume (ausgenommen Küchen) sowie Gänge, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräume führen.
Rauchwarnmelder Zertifizierung nach DIN 14676 & DIN 14604
Link zu den Kärntner Bauvorschriften
Link zur Kärntner Bauordnung
Anschrift
- Tarviser Straße 136
- A-9020 Klagenfurt