Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vermittlungsvergütung
1.1. Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung für die Firma Immo Germ - Mag. Iris Germ Immobilienvermittlung und –verwaltung - im nachfolgenden kurz „Immo Germ" genannt - entsteht, wenn durch ihre Vermittlung (Namhaftmachung) ein Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Miete, Pacht, Tausch) rechtswirksam zustande kommt und unterfertigte Verträge über das Rechtsgeschäft vorliegen.
1.2. Die Höhe der vereinbarten Vermittlungsvergütung ist schriftlich festzuhalten. Vereinbarungen sind nur im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 323/1978 i.d.g.F. über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler, rechtswirksam. Die Bemessungsgrundlage stellt immer der tatsächlich vermittelte (d.h. erzielte) Kauf-, Miet-, bzw. Pachtpreis dar.
1.3. Die Immo Germ ist jeweils berechtigt, Vermittlungsvergütungen mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.
1.4. Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht auch dann, wenn ein anderes als das vereinbarte Rechtsgeschäft (z. B. Miete statt Kauf) abgeschlossen wird oder durch die von der Immo Germ vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Liegenschaft (z.B. Wohnung statt Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird.
1.5. Wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von der Immo Germ genannten Interessenten sondern mit eintrittsberechtigten Personen abgeschlossen wird (z. B. Grundverkehrsgesetz, Vorverkaufsrecht), ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung ebenfalls zu entrichten.
2. Rechnungslegung
2.1. Die Vermittlungsvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug eines Skontos auf das von der Immo Germ bekannt gegebene Konto zu bezahlen. Vermittlungsvergütungen sind ausschließlich an die Immo Germ zu entrichten, die entsprechende Zahlscheine zur Verfügung stellt.
2.2. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, wenn die Gutbuchung des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Immo Germ innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist (siehe oben) einlangt.
2.3. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche der Immo Germ mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dieser Abrede entgegen.
3. Verzugsfolgen
3.1. Im Falle des Verzuges gelten Verzugszinsen im Ausmaß von 12 % p. a. ab dem Verzugseintritt, somit ab dem 11. Tag ab Rechnungsdatum als vereinbart; durch diese Zinsvereinbarung werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
3.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Immo Germ durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Inkassobüros entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, sowie allfällige Kosten für Meldeauskünfte und sonstiger zweckmäßiger Maßnahmen zur Ausforschung der Anschrift, sofern Schriftstücke unter der Immo Germ zuletzt bekannt gegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnten, zu ersetzen.
3.3. Sofern die Immo Germ das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner € 7,50 pro Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen und die damit verbundene Mühewaltung pro Halbjahr € 3,60 zu bezahlen.
3.4. Darüber hinaus ist vom Vertragspartner jeder weitere Schaden, insbesondere auch Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Konten der Immo Germ anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
4. Weitergabe von Informationen
4.1. Die Weitergabe von Informationen der Immo Germ über mögliche Rechtsgeschäfte durch den Auftraggeber an Dritte ist nicht zulässig.
4.2. Führt eine Weitergabe einer solchen Information zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes, so ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung zur Zahlung fällig.
5. Rücktritt von der Verkaufsvormerkung
5.1. Die Dauer der Vereinbarung ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verkaufsvormerkung. Der Auftraggeber hat einen Widerruf der Verkaufsvormerkung bzw. die selbständige Verwertung der Liegenschaft (z. B. Verkauf, Vermietung etc.) an die Immo Germ mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Anbot durch die Immo Germ vorgelegt wurde, ist keine Vermittlungsgebühr oder sonstiger Kostenersatz zu leisten.
5.2. Die Vermittlungsvergütung ist nach einem Widerruf nur dann fällig und zu bezahlen, wenn mit einem durch die Immo Germ namhaft gemachten Interessenten ein Vertrag zustande kommt. Gleichfalls hat der Auftraggeber an die Immo Germ die vereinbarte Vermittlungsvergütung sowie einen allfälligen Schadenersatz (z. B. aus eingehenden Provisionsansprüchen gegenüber Käufer/Mieter) zu bezahlen, sofern der Auftraggeber ein Anbot in Übereinstimmung mit einer aufrechten Verkaufsvormerkung ablehnt, ohne dass wichtige Gründe vorliegen.
6. Datenschutz
6.1. Die Immo Germ darf die überlassenen Daten nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages an Dritte weitergeben.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, eine der vorgenannten Vertragsbestimmungen ungültig sein, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen jedenfalls gültig und hat an die Stelle der ungültigen Vertragsbestimmung eine solche zu treten, die im Sinn der Auslegung gegenständlichen Vertrages am ehesten den Willen der Parteien im Zusammenhalt mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
7.2. Für die Auslegung aller unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge sowie für die Lösung von Streitigkeiten aus diesen Verträgen ist formelles und materielles österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
7.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen der Immo Germ und Kunden, welche unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden, ist Klagenfurt. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG; es ist sohin jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Erfüllungsort für alle Zahlungsverpflichtungen von Kunden ist der Ort der Beauftragung der Immo Germ durch den Kunden.
7.4. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform